Weitere Fördermöglichkeit beim vereinseigenen SchieĂstĂ€ttenbau â PV-Anlagen jetzt förderfĂ€hig â neue Vollzugshinweise des Innenministeriums
Die Förderung des vereinseigenen SportstĂ€ttenbaus ist ein maĂgebliches Instrument, wenn es darum geht, das Sportland Bayern fit fĂŒr die Zukunft zu halten. Der Freistaat Bayern fördert deshalb aktiv den Bau bzw. die Renovierung oder Modernisierung von SportstĂ€tten und damit auch unserer SchieĂstĂ€tten â sowohl ĂŒber die regulĂ€re Förderung seit 2015 als auch ĂŒber eine Sonderförderung seit 2019. Um die Förderung auf dem Stand der schieĂsportlichen BedĂŒrfnisse zu halten, nimmt das federfĂŒhrende, bayerische Innenministerium in enger RĂŒcksprache mit dem Bayerischen SportschĂŒtzenbund regelmĂ€Ăig Aktualisierungen bei den Förderbedingungen vor. Hierzu zĂ€hlt u.a. die in 2023 neu aufgenommene FörderfĂ€higkeit von LichtschieĂanlagen. Nun sind auch PV-Anlagen grundsĂ€tzlich zuwendungsfĂ€hig. Hier das Wichtigste auf einen Blick:
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Neuerrichtung netzgekoppelter Photovoltaikanlagen (PVA) mit Ăberschusseinspeisung durch Sportvereine, soweit die erzeugte Strommenge bei bilanzieller Betrachtung der Anlagenleistung ĂŒberwiegend durch den Verein selbst genutzt wird.
Alles NĂ€here â FörderausschlĂŒsse, Förderhöhe, Kostenpauschalen â entnehmen Sie bitte den Hinweisen in unserem Service-Portal.
Wichtig â der Fall âbegleitende Infrastrukturâ:
- Der Stromverbrauch des Vereins fĂŒr begleitende Infrastruktur (zum Beispiel: GaststĂ€tte, Aufenthalts- oder BetriebsrĂ€ume oder Zuschaueranlagen) kann, soweit dessen eigenstĂ€ndige Ermittlung nicht oder nur mit unverhĂ€ltnismĂ€Ăigem Aufwand möglich ist, bei der Bestimmung der zuwendungsfĂ€higen Ausgaben berĂŒcksichtigt werden.
- Kann der Energiebedarf, der auf den Sportbetrieb entfĂ€llt, dagegen klar abgegrenzt werden (zum Beispiel: getrennter StromzĂ€hler fĂŒr GaststĂ€tte) kann er nicht berĂŒcksichtigt werden.
Mehrfachförderung, aber keine Ăberförderung
Eine Zuwendung aus Mitteln der staatlichen Sportförderung ist zusĂ€tzlich zur gewĂ€hrten EEG-Förderung (EinspeisevergĂŒtung) daher grundsĂ€tzlich nur zulĂ€ssig, sofern es zu keiner Ăberförderung kommt.
D.h.: Beabsichtigt der ZuwendungsempfĂ€nger wĂ€hrend der Dauer der Zweckbindungsfrist EEG-Förderung in Anspruch zu nehmen, hat er sicherzustellen, dass die Erlöse aus der VerĂ€uĂerung der in der Anlage erzeugten Energie die Erzeugungskosten der in der Anlage erzeugten Energie nicht ĂŒberschreiten.
Zehn Jahre Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindungsfrist fĂŒr den auf die Photovoltaikanlage entfallenden Zuwendungsanteil betrĂ€gt zehn Jahre. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
An wen kann ich mich wenden?
Ansprechpartner sind die GeschĂ€ftsstelle des Bayerischen SportschĂŒtzenbundes â Frau Ronja Reichlmayr, Telefon: (089 ) 316949-52 oder per E-Mail: ronja.reichlmayr@bssb.bayern â sowie die zustĂ€ndigen Sachbearbeiter der jeweiligen Bezirksregierung.